Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
I. Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers (Besteller) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungenabweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Die AGB werden Vertragsbestandteil zwischen der Thüringer Papierwarenfabrik C. Schröter GmbH & Co. KG, nachfolgend Auftragnehmer und Besteller, nachfolgend Auftraggeber.
2. Alle Vereinbarung, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, ist in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Nebenabreden, Vertragsänderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbar wurden. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel. Änderung und Ergänzungen erfolgen ausschließlich durch die Geschäftsführung und / oder der Prokuristen der Thüringer Papierwarenfabrik C. Schröter GmbH & Co KG. Entgegensprechende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn Sie von der Geschäftsführung und / oder der Prokuristen der Thüringer Papierwarenfabrik C. Schröter GmbH & Co KG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden
4. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
II. Angebot, Preise
II. Angebot, Preise
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstiger Versandkosten. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten besondere Vereinbarungen.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Nach erfolgter Auftragserteilung entstehende Kosten und etwaiger Bearbeitungsaufwand, werden im Falle einer Stornierung bzw. Rücknahme der Auftragserteilung dem Kunden bzw. dem Besteller berechnet.
6. Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden diesem berechnet.
III. Zahlungsbedingungen
III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung keine individuelle Zahlungsbedingung oder nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen zu zahlen, nach Ablauf der 30 Tage befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (im Falle von Holschuld oder Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Zahlungen per Scheck oder Wechsel bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.
3. Scheck- und Wechselhereingaben gelten erst nach Einlösung und Valutierung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf stets einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet, die sofort zu begleichen sind.
4. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderung während des Verzuges mit 9 % über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei behalten wir uns vor einen höheren Verzugssachaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6. Treten nach Abschluss des Vertrages Umstände auf, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, sind wir berechtigt und der Besteller entsprechend verpflichtet, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
7. Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen des Verkäufers sind dem Besteller nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
8. Uns steht an von dem Kunden angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
IV. Lieferung
IV. Lieferung
1. Wir nehmen den Versand für den Kunden mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ innerhalb von Deutschland ausgenommen Inseln vereinbart. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert, die Kosten dafür trägt der Kunde.
2. Bei Lieferungen ins Ausland kann der avisierte Liefertermin bis zu sieben (7) Arbeitstagen abweichen.
3. Teillieferungen werden zusätzlich berechnet.
4. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Kann die Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, die Ware nicht abgeliefert werden, kommt der Besteller durch den erfolglosen Anlieferungsversuch des Transportunternehmens in Annahmeverzug. Dies führt dazu, dass der Besteller für den Fall, dass die Kauf-/Werksache aus Gründen, die der Werkunternehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, beschädigt wird oder untergeht, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt, während der Werkunternehmer die Leistung nicht mehr bewirken muss. Des Weiteren hat der Besteller dem Werkunternehmer die Kosten, die durch den Annahmeverzug sowie für die Erhaltung und Aufbewahrung der Ware entstanden sind, zu erstatten. Die übrigen Rechte des Werkunternehmers, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, bleiben unberührt. Sofern die Voraussetzungen von 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretenden Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Der Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
11. Betriebsstörungen - sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere durch Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, welche durch uns nicht zu vertreten sind, berechtigen nicht zur Nachfristsetzung mit dem Ziel des Rücktritts vom Vertrag oder zur Geltendmachung eines Verzugsschadens. Sofern das Leistungshindernis durch uns zu vertreten ist, bleibt das Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung, sowie dem daraus folgendem Rücktrittsrecht und Geltendmachung eines Verzugsschadens unberührt. Eine Nachfrist muss so bemessen sein, dass es uns möglich ist in ihr das Leistungshindernis voraussichtlich zu beheben. Über ein etwaiges Leistungshindernis wird der Besteller durch uns umgehend informiert. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
12. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
V. Eigentumsvorbehaltssicherung
V. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten obliegt uns.
VI. Mängelhaftung, Gesamthaftung
VI. Mängelhaftung, Gesamthaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, spätestens mit Ablauf von 7 Kalendertagen. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung. Mängelansprüche müssen in Textform erklärt werden.
2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den preisgünstigsten Versandweg. Den entsprechenden Nachweis hat der Besteller zu führen.
3. Wenn die Nacherfüllung für uns mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und uns deshalb Unangemessen belastet, können wir die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrage oder Minderung verlangen. Die Geltendmachung des jeweiligen Rechts hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
4. Wir übernehmen keine Garantie und Haftung dafür, dass sich die bestellte Ware für den vom Besteller Vorgesehenen Verwendungszweck eignet und das sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet und verarbeitet werden kann. Vielmehr ist es ausschließlich Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung und Verarbeitung auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten zu erproben. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.
5. Eine Gewährleistung für natürlichen Verschleiß ist ebenso ausgeschlossen wie eine solche für Mängel, die durch unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung oder aufgrund falscher Lagerung des Bestellers entstehen.
6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
7. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigungen des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
9. Wir haften nicht für Folgeschäden, die auf Lieferverzug oder Mängel an den gelieferten Produkten, hervorgerufen durch leicht fahrlässiges Verschulden, beruhen und übernehmen in diesen Fällen auch keinerlei Regressansprüche oder Konventionalstrafen. Wir haften im Übrigen nur für Schäden, die wir oder unser Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Hier haften wir nur für den unmittelbaren Schaden. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Eintretenden Schaden begrenzt.
11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben Unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Sofern nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die gesetzliche Verjährung der Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobes Verschulden werden hiervon nicht berührt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
14. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden aus § 823 BGB.
VII. Verwahren, Versicherung
VII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften insofern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische Arbeiten
VIII. Periodische Arbeiten
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
IX. Eigentum, Urheberrecht
1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht an den Kunden ausgeliefert.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheber- Rechte Dritter, verletzt werden. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
X. Impressum
1. Wir sind berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf uns hinzuweisen. Der Kunde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Sitz der Auftragnehmerin, 99974 Mühlhausen/Thüringen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand September 2015